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3.2.1Objektiver und subjektiver Befund

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278Regelmäßig wird eine frühe Zuständigkeit der Kriminalpolizei angenommen, die in Anlehnung der Unterscheidung zwischen Personal- und Sachbeweis1 den subjektiven und den objektiven Befund getrennt voneinander betrachtet.

Der Tatort ist regelmäßig Bestandteil des objektiven Befundes, in dem nicht veränderbare, feststehende Umstände erfasst werden. Sie lassen sich auf verschiedene Arten dokumentieren (strukturierter Bericht, Fotografie, Skizze, Rasteraufnahmen, Vermessungen pp.) und dienen als feste, unveränderbare Grundlage.

Zunächst unabhängig davon wird der subjektive Befund aufgenommen. In der Erstaufnahme ist das die „Anhörung“ (= Vernehmung) der Personen, die Angaben zur Sache machen können.

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