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2.14.2Zeugen
Оглавление246Zeugen kann es ermöglicht werden, ihre Wahrnehmungen – jedenfalls zunächst – schriftlich niederzulegen; dies erspart teilweise lange Anfahrtstrecken und ermöglicht häufig dem Vernehmenden, die „Spreu vom Weizen“ zu trennen. Nr. 67 RiStBV regelt insofern die Voraussetzungen.
RiStBV 67. Schriftliche Aussage
(1) In geeigneten Fällen kann es ausreichen, dass ein Zeuge sich über bestimmte Fragen zunächst nur schriftlich äußert, vorausgesetzt, dass er glaubwürdig erscheint und eine vollständige Auskunft von ihm erwartet werden kann. In dieser Weise zu verfahren, empfiehlt sich besonders dann, wenn der Zeuge für seine Aussage Akten, Geschäftsbücher oder andere umfangreiche Schriftstücke braucht.
(2) Befindet sich der Zeuge im Ausland, so ist bei der schriftlichen Befragung Nr. 121 RiVASt zu beachten.
247Für derartige schriftliche Äußerungen als Zeuge stehen vorformulierte „Anhörungsbögen als Zeuge“, die auch die erforderlichen Belehrungen enthalten, zur Verfügung. Während die Angaben zur Person (vgl. § 111 OWiG) relativ detailliert abgefragt werden, befindet sich dort bezüglich der eigentlich wichtigeren Angaben zur Sache regelmäßig ein Freifeld.