Читать книгу Vernehmungen - Heiko Artkämper - Страница 87

2.14.1Beschuldigte

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243Derartige schriftliche Äußerungen lässt das Gesetz beim Beschuldigten unter den Voraussetzungen des § 136 Abs. 1 S. 6 StPO zu:

§ 136 StPO Erste richterliche Vernehmung

… In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.

244Diese Möglichkeit ist über § 163a Abs. 4 S. 2 StPO auch bei polizeilichen Vernehmungen eröffnet. Das Schweigerecht des Beschuldigten enthält sein Recht, sich schriftlich zu äußern. Erforderlich ist aber stets die Prognose, dass der zu Vernehmende bereit und fähig ist, sich schriftlich zu äußern; nur dann liegt ein geeigneter Fall vor.53

Praxistipp:
245 Bei komplexen, umfangreichen Sachverhalten und gravierenden Vorwürfen scheiden schriftliche Äußerungen von vornherein aus. Auch die Persönlichkeitsstruktur des zu Vernehmenden kann einer schriftlichen Äußerung entgegenstehen.
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