Читать книгу Vernehmungen - Heiko Artkämper - Страница 75
2.8.3Spontanäußerungen von Zeugen
Оглавление195Spontanäußerungen von Zeugen sind im Hinblick auf ihre Verwertbarkeit besonders problematisch, wenn es sich um zeugnisverweigerungsberechtigte Zeugen handelt, die sich später im Rahmen der Hauptverhandlung berechtigterweise auf dieses Recht berufen.
Beispiele:
196Der Notruf des Kindes bei der Einsatzleitstelle beginnt mit den Worten: „Der Papa hat mir gerade da unten so weh getan!“
Nachdem die Beamten, die durch die auffällige Fahrweise auf ein Fahrzeug aufmerksam geworden sind und den Halter festgestellt haben, an dessen Wohnort eingetroffen sind, bezichtigt die Ehefrau ungefragt ihren Mann einer gerade durchgeführten Trunkenheitsfahrt: „Der ist gerade mit dem Auto nach Hause gekommen!“
197In beiden Fällen liegen Spontanäußerungen vor, die nach herrschender Meinung auch später reproduzierbar bleiben31 und daher zu einer Verurteilung beitragen (können).32
Praxistipp: | |
198 | Derartige Spontanäußerungen werden durch die Vernehmung des Polizeibeamten in die Hauptverhandlung eingeführt. Das Gericht ist daher auf sein Erinnerungsbild angewiesen, das durch entsprechende Aktenvermerke, die unbedingt gefertigt werden müssen, unterstützt wird. |
Einen Grenzfall betrifft folgender Sachverhalt:33
Beispiel:
199Eine Ehefrau meldet sich per Notruf und teilt mit, dass „sich der Ehemann an der Tochter vergangen hat“. Den am Tatort eintreffenden Beamten erzählt sie auf die Frage „Was ist los?“ nähere Einzelheiten.
200Der BGH hat die Verwertung dieser Einzelheiten als Spontanäußerung zugelassen. Die Frage „Was ist los?“ habe noch keine Vernehmung, auch keine Vernehmung formloser (informatorischer) Art eingeleitet; sie „sollte der Ehefrau des Angeklagten vielmehr Gelegenheit geben, in Ergänzung ihres telefonischen Notrufes zu sagen, warum sie polizeiliche Hilfe benötigte“34.