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2.10.5Strafanzeigen gegen Kinder

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221Wird die Straftat eines Kindes zur Anzeige gebracht, ist zu berücksichtigen, dass aufgrund dessen Strafunmündigkeit kein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden darf. Insofern ist auch die Aufnahme einer Strafanzeige unzulässig; das dem Kind zur Last gelegte Geschehen ist daher (nur) in Form eines Vermerks niederzulegen. Ob sich daran überhaupt weitere Ermittlungen anschließen, ist eine Frage des konkreten Einzelfalles40 und im Wesentlichen eine präventiv-polizeiliche Aufgabenstellung.

Ergibt sich aus der Strafanzeige allerdings ein Anfangsverdacht auch gegen eine strafmündige Person, so ist eine reguläre Strafanzeige aufzunehmen.

Beispiele:

222Neben zwei Kindern soll auch ein Jugendlicher an der Tat beteiligt gewesen sein.

Der Anzeigeerstatter trägt vor, dass das 12-jährige Kind „von seinen Alten zum Klauen geschickt wurde“. Er hatte beobachtet, wie die Mutter das Kind in den Laden geschickt und ihm nach dem Diebstahl eine Flasche Parfum abgenommen hatte.

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