Читать книгу Vernehmungen - Heiko Artkämper - Страница 79
2.10.2Spielregeln für den Anzeigeaufnehmenden
Оглавление210§ 158 Abs. 1 StPO regelt die Strafanzeige und damit die Möglichkeit des Betroffenen oder eines unbeteiligten Dritten, den Strafverfolgungsbehörden einen Sachverhalt zu offenbaren, der aus seiner Sicht einen Straftatbestand verwirklicht und eine Straf(tat)verfolgung erfordert.
§ 158 StPO Strafanzeige; Strafantrag
(1) Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden. Die mündliche Anzeige ist zu beurkunden.
211Formvorschriften existieren nicht; bei einer telefonischen oder persönlichen Anzeigeerstattung wird der wesentliche Inhalt schriftlich niedergelegt.
Praxistipp: | |
212 | Bei der Anzeigeaufnahme muss deutlich werden, dass die Privatperson freiwillig und von sich aus („aus eigener Veranlassung“) erschienen ist. Sodann sollten die Personalien festgestellt und der Anzeigeinhalt dokumentiert werden. |
213Auch wenn keine Vernehmung vorliegt, gelten gewisse Aufklärungspflichten; so muss der Anzeigende auf
–eine mögliche Strafbarkeit nach den §§ 164, 145d StGB und
–die – in der Praxis selten zur Anwendung kommende – Kostentragungspflicht nach § 469 StPO bei vorsätzlich oder leichtfertig erstatteter unwahrer Anzeige
hingewiesen werden.
214Weitergehende Belehrungspflichten, etwa über das Zeugnis- und/oder Auskunftsverweigerungsrecht, bestehen im Gegensatz zu einer Vernehmung hier nicht;37 eine Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht muss selbst dann nicht erfolgen, wenn der Vernehmende das Bestehen eines ausreichenden Verwandtschaftsverhältnisses erkennt.38
215Allerdings steht die fehlende Belehrungspflicht einer Belehrung nicht entgegen; angesichts der Dynamik einer Anzeigeerstattung ist daher eine Belehrung zu empfehlen39 beziehungsweise sollte erfolgen; verboten ist sie jedenfalls nicht.