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2.10.4Anzeigeerstatter oder Beschuldigter?

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219Stellt sich bereits im Rahmen der Anzeigeerstattung heraus, dass der Anzeigende selbst Beschuldigter ist und mit seiner Anzeige nur „die Flucht nach vorne“ antreten will, ist die Anzeigeaufnahme sofort zu beenden und der Anzeigende formell als Beschuldigter zu belehren und zu vernehmen.

Beispiele:

220Häufig werden Drängeleien und Ausbremsen im Straßenverkehr angezeigt; oftmals stellt sich später heraus, dass der Anzeigende der Urheber dieses Geschehens war und mit seiner Anzeige als Erster Pluspunkte sammeln wollte. Auch vorgetäuschte Wohnungseinbrüche, Diebstähle oder Raubüberfälle kommen in der Praxis ebenso vor wie die Anzeigen einer angeblichen Verkehrsunfallflucht bei einem Alleinunfall.

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