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2.10.3Anzeigeerstatter bei Privatklagedelikten

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216Die StPO kennt sogenannte Privatklagedelikte, die gemäß den §§ 374, 376 StPO nur unter gewissen Voraussetzungen von der Staatsanwaltschaft verfolgt werden. Die am häufigsten vorkommenden Tatvorwürfe regelt § 374 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 6a StPO.

§ 374 StPO Zulässigkeit; Privatklageberechtigte

(1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden, ohne dass es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf,

1.ein Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafgesetzbuches),

2.eine Beleidigung (§§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuches), wenn sie nicht gegen eine der in § 194 Abs. 4 des Strafgesetzbuches genannten politischen Körperschaften gerichtet ist,

2a.eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen (§ 201a Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuches),

3.eine Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 des Strafgesetzbuches),

4.eine Körperverletzung (§§ 223 und 229 des Strafgesetzbuches),

5.eine Nötigung (§ 240 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches) oder eine Bedrohung (§ 241 des Strafgesetzbuches),

5a.eine Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 des Strafgesetzbuches),

6.eine Sachbeschädigung (§ 303 des Strafgesetzbuches),

6a.eine Straftat nach § 323a des Strafgesetzbuches, wenn die im Rausch begangene Tat ein in den Nummern 1 bis 6 genanntes Vergehen ist.

217Selbst wenn allerdings die Strafanzeige „nur“ einen solchen Vorwurf enthält, ist es nicht Aufgabe des Polizeibeamten, den Anzeigenden auf den Privatklageweg zu verweisen. Die Regelung des § 376 StPO i. V. m. den Nrn. 86 Abs. 1, 87 Abs. 1 RiStBV ist eindeutig:

§ 376 StPO Anklageerhebung bei Privatklagedelikten

Die öffentliche Klage wird wegen der in § 374 bezeichneten Straftaten von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

RiStBV 87. Verweisung auf die Privatklage

(1) Die Entscheidung über die Verweisung auf den Privatklageweg trifft der Staatsanwalt. Besteht nach Ansicht der Behörden oder Beamten des Polizeidienstes kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, so legen sie die Anzeige ohne weitere Ermittlungen dem Staatsanwalt vor.

Praxistipp:
218 Auch in derartigen Fällen muss die Anzeige aufgenommen werden; die Möglichkeit, einen Anzeigeerstatter auf den Privatklageweg zu verweisen, steht ausschließlich der Staatsanwaltschaft zu. Eine Verweigerung der Anzeigenaufnahme eröffnet den Anfangsverdacht einer Strafvereitelung im Amt, §§ 258, 258a StGB.
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