Читать книгу Vernehmungen - Heiko Artkämper - Страница 74
2.8.2Selbstgespräche von Beschuldigten
Оглавление192Im Rahmen von Ermittlungen oder durch ungewolltes Mithören kann die Polizei an Aussagen eines Beschuldigten gelangen, die dieser durch ein Selbstgespräch wiedergegeben hat. Solche Äußerungen des Beschuldigten können weder den Spontanäußerungen noch einer Vernehmung zugeordnet werden. Vielmehr handelt es sich um einen Kernbereich der persönlichen Lebensführung. Ein altes deutsches Volkslied beschreibt dies mit folgenden Worten: „Die Gedanken sind frei …“ Dieses Gedankengut des Beschuldigten, das er mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für die Außenwelt, sondern nur für ein Zwiegespräch mit sich selbst offenbart hat, unterliegt dem Verwertungsverbot, das vom BGH so festgestellt wurde.29
Beispiel:
193Im Rahmen einer Innenraumsprachüberwachung in einem Fahrzeug, die durch den Ermittlungsrichter angeordnet war (§ 100f StPO i. V. m. §§ 100b Abs. 1, 100d Abs. 2 StPO), machte der Beschuldigte umfassende Ausführungen im Rahmen eines Selbstgesprächs hinsichtlich eines von ihm durchgeführten Tötungsdeliktes zum Nachteil seiner Ehefrau.
194Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass es für den Menschen möglich sein muss, einen letzten Rückzugsraum zu haben, in dem er sich mit seinem eigenen Ich befassen kann und nicht von staatlichen Stellen überwacht werden darf. Dieser Kernbereich der Persönlichkeitsentfaltung beinhaltet einen absoluten Schutz vor staatlichen Ermittlungsmaßnahmen.30