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2.7(Zufälliges) Mithören von Äußerungen
Оглавление170In manchen Situationen treffen Polizeibeamte nach der Einsatzvergabe an einem frei zugänglichen Tatort ein und werden Zeugen von Äußerungen des Beschuldigten oder von Zeugen, bevor diese Personen die Polizeibeamten überhaupt wahrgenommen haben.
Beispiele:
171Bei einem Einsatz wegen häuslicher Gewalt steht die Hauseingangstür ebenso wie die Wohnungstür offen. Nachdem die Polizeibeamten die Wohnung betreten haben, hören sie vom Eingangsflur aus, wie der Beschuldigte
–sich mit dem Opfer unterhält, die Tat einräumt und/oder sich dafür entschuldigt,
–mit einem Dritten telefoniert und Angaben über das vorangegangene Geschehen macht,
–sich in einem Selbstgespräch versunken mit seiner Lebenssituation und dem Tatgeschehen auseinandersetzt oder
–seinem Hund die Tat „beichtet“.
172In sämtlichen Konstellationen liegt keine Vernehmung – verbunden mit einer Belehrungspflicht – vor; die Beamten sind nicht von sich aus auf den Beschuldigten zugegangen, sodass eine repressiven Zwecken dienende gezielte Befragung ausscheidet. Die Äußerungen sind verwertbar und können durch die Vernehmung des Polizeibeamten in die Hauptverhandlung eingeführt werden.
Praxistipp: | |
173 | Es besteht keine Handlungspflicht des Polizeibeamten in derartigen Sachverhaltskonstellationen, dem Beschuldigten offen gegenüberzutreten, ihn zu unterbrechen und/oder zu belehren. Das „Gehörte“ sollte möglichst wortgetreu mitgeschrieben und später in der Akte dokumentiert werden. |