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3. Zur Organisations- und Geschäftsleitungsgewalt als Regulativ

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Die Bedarfsfrage kann insofern berührt sein, als der Dienstherr im Rahmen seiner Organisations- und Geschäftsleitungsfreiheit darüber zu entscheiden hat,

ob er innerhalb eines konkreten Umfeldes Beamte oder Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes (Tarifbeschäftigte) einstellt und
ob er auch befristete oder unbefristete Teilzeitbeschäftigungen, sei es unter familien- oder arbeitsmarktbezogenen Voraussetzungen, sei es auf bloßen Antrag hin, bewilligt (siehe §§ 91, 92 BBG).[27]
Konkurrenzen im öffentlichen Dienst

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