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3. Zur Organisations- und Geschäftsleitungsgewalt als Regulativ
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Die Bedarfsfrage kann insofern berührt sein, als der Dienstherr im Rahmen seiner Organisations- und Geschäftsleitungsfreiheit darüber zu entscheiden hat,
– | ob er innerhalb eines konkreten Umfeldes Beamte oder Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes (Tarifbeschäftigte) einstellt und |
– | ob er auch befristete oder unbefristete Teilzeitbeschäftigungen, sei es unter familien- oder arbeitsmarktbezogenen Voraussetzungen, sei es auf bloßen Antrag hin, bewilligt (siehe §§ 91, 92 BBG).[27] |