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3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf ProbeC. Bewerbung um die Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion › I. Allgemeines

I. Allgemeines

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Um – im Nachhinein gewöhnlich nicht mehr korrigierbaren – Fehleinschätzungen namentlich in Richtung auf die Fähigkeit zur Personalführung mit ihren misslichen Folgen möglichst zu entgehen[1], werden Führungsämter in der öffentlichen Verwaltung, die vormals regelmäßig unmittelbar im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vergeben wurden, inzwischen im Bund (vgl. § 24 BBG) wie in den Ländern[2] grundsätzlich nur mehr im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen.[3] Sie sind dementsprechend für eine unmittelbare Besetzung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gesperrt.[4]

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Verglichen mit Konkurrenzen um die Begründung eines Beamtenverhältnisses „zur späteren Verwendung auf Lebenszeit“ ergibt sich ein wesentlicher Unterschied daraus, dass es sich bei den Bewerbern hier zumeist um Beamte auf Lebenszeit handelt, über die dienstliche Beurteilungen erstellt sind oder aus Anlass der Bewerbung gefertigt werden. Die Auswahl kann sich damit auf (aktuelle) differenzierte und nicht selten der Sphäre des Dienstherrn[5] zurechenbare Erkenntnisse zu den im innegehaltenen (Status-)Amt erbrachten Leistungen und den daraus ersichtlichen Befähigungsprofilen der jeweiligen Bewerber stützen. Das Ergebnis einer Laufbahnprüfung mag demgegenüber zwar ein gewisses allgemeines und – mehr oder weniger auch – berufsspezifisches Leistungsniveau bescheinigen; es entspricht jedoch seinem Aussagegehalt und -wert nach – und damit als Prognosefundament – nicht einmal näherungsweise einer dienstlichen Beurteilung, die die dienstlichen Arbeitserfolge eines Beamten auf Lebenszeit und seine daraus sichtbar werdenden leistungsrelevanten Eigenschaften darstellt und würdigt.

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Nicht anders als bei einer Beförderung beansprucht das Bestenausleseprinzip schon bei der Übertragung eines Führungsamtes gemäß § 24 Abs. 1 BBG bzw. der landesrechtlichen Parallelnorm uneingeschränkte Beachtung: Dass die zunächst lediglich probeweise Wahrnehmung des Amtes eine spätere Korrektur der Eignungsprognose zulässt, mindert nicht die Anforderungen, die schon hier im Auswahlverfahren und bei der Auswahlentscheidung selbst zu stellen sind.

Konkurrenzen im öffentlichen Dienst

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