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3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf ProbeC. Bewerbung um die Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion › II. Ämter mit leitender Funktion

II. Ämter mit leitender Funktion

1. Bundesbereich

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Als Ämter mit leitender Funktion[1] sind (abschließend) ausgewiesen (§ 24 Abs. 5 Satz 1 BBG)

die Ämter der Besoldungsgruppen B 6 bis B 9 in den obersten Bundesbehörden und
die der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter der Leiter der übrigen Bundesbehörden sowie der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, wenn sie keine richterliche Unabhängigkeit besitzen.[2]

2. Beispiele aus den Bereichen der Länder

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Übersicht

Bayern (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBG): Führungsämter sind die mindestens BesGr. A 15 angehörenden Ämter der Behördenleiter und der Leiter von Behördenteilen; sie werden durch Rechtsverordnung der Staatsregierung festgelegt. Bezüglich der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts siehe Art. 46 Abs. 1 Satz 2 BayBG.
Hamburg (§ 5 Abs. 2 HmbBG): Der Kreis der Führungsämter umfasst die Ämter der Besoldungsordnung B, die BesGr. A 16 angehörenden Ämter der Behördenleiter und die Ämter der Leiter öffentlicher Schulen (siehe jedoch auch die Ausnahmeregelung in § 5 Abs. 3 HmbBG).
Sachsen (§ 8 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 SächsBG): Als Führungsämter sind die Ämter der Besoldungsordnung B in Landesbehörden, die in BesGr. A 16 eingestuften Ämter der Leiter von Landesbehörden oder Teilen von Landesbehörden und die Ämter von Schulleitern ab BesGr. A 14 deklariert (wegen der Körperschaftsbeamten siehe § 8 Abs. 1 Nr. 4 SächsBG; beachte auch die Ausnahmeregelung in § 8 Abs. 2 SächsBG).

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Soweit die besoldungsrechtliche Zuordnung der Ämter von Schulleitern von der jeweiligen Schülerzahl abhängt, wird man bei einem nachträglichen Absinken der Schülerzahl während der Probezeit, etwa nach einem Schuljahr, im Hinblick auf die einjährige Mindestprobezeit (§ 24 Abs. 1 Satz 4 BBG) als eine Art „Richtwert“ einerseits und mit Rücksicht auf die Anrechnungsregelung des § 24 Abs. 1 Satz 5 BBG andererseits je nach Lage der Dinge – in Würdigung der bis dahin feststellbaren Leistungen und Befähigung – eine ausreichende Bewährung in der Wahrnehmung der Funktion für akzeptabel halten können; ein Schülerschwund erst am Ende der Probezeit mit der Folge, dass es künftig an einem Statusamt fehlt, wie es das Gesetz voraussetzt, wird dazu führen, dass dem unbedingten Anspruch des erfolgreich erprobten Beamten nur durch eine Versetzung Genüge getan werden kann.[3]

Konkurrenzen im öffentlichen Dienst

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