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Anmerkungen

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[1]

Lemhöfer in: Plog/WiedowBBG 2009 § 24 Rn. 23.

[2]

Der Erfolg der Führungserprobung beurteilt sich nach der Bewährung des Beamten in dem ihm übertragenen Funktionsamt; entspricht dem der Dienstposten nicht, so kann die dauerhafte Übertragung des höherwertigen Status nicht beansprucht werden (BVerwGE 128, 231, juris Rn. 10).

[3]

Siehe z.B. Art. 13 Abs. 2 (Bay)LlbG („schriftliche Feststellung“).

[4]

Siehe z.B. § 2 Abs. 4 SächsBeurtVO.

[5]

Siehe z.B. Nr. 3.3 AV BVVD, abgedr. bei Schnellenbach/Bodanowitz Dienstliche Beurteilung Rn. 48.

[6]

Vgl. VG Potsdam v. 20.6.2016 – 2 L 535/16 – juris Rn. 3 ff., ferner Schrapper/Günther § 21 Rn. 6: Die oberste Dienstbehörde könne Vorgaben i.S. eines beurteilungsähnlichen Verfahrens regeln.

[7]

Siehe schon Rn. 31.

[8]

Siehe auch Schnellenbach/Bodanowitz Dienstliche Beurteilung Rn. 199 m.w.N.

[9]

Ist die Frage der Bewährung umstritten, so kann der Beamte, der sich gegen die Feststellung seiner Nichtbewährung zur Wehr setzt, nicht erzwingen, dass er qua einstweiliger Anordnung (z.B. als kommissarischer Schulleiter) vorläufig in der Führungsfunktion verbleibt (NRW OVG v. 11.8.2011 – 6 B 895/11 – juris Rn. 7 mit der Begründung, dass es zur Sicherung des vermeintlichen „Anspruchs auf Bewährungsfeststellung“ der vorläufigen weiteren Wahrnehmung der Aufgaben des begehrten Dienstpostens nicht bedürfe; ein irreparabler Rechtsverlust drohe allenfalls, wenn eine endgültige Neubesetzung der Stelle vorgenommen werden solle). Vgl. dazu Rn. 43 und siehe außerdem NRWOVG v. 10.10.2011 – 6 B 1069/11 – juris Rn. 5).

Konkurrenzen im öffentlichen Dienst

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