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Оглавление3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe › C. Bewerbung um die Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion › IV. Zur Feststellung der Bewährung bzw. Nichtbewährung
IV. Zur Feststellung der Bewährung bzw. Nichtbewährung
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Wie die Bewährung bzw. Nichtbewährung (unverzüglich nach Ablauf der Probezeit[1]) – durch Verwaltungsakt – festgestellt wird[2], ist dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn anheim gegeben.[3] Es wird nicht unbedingt einer Beurteilung bedürfen, wenn nichts anderes durch Norm[4] oder auch nur durch Verwaltungsvorschrift[5] bestimmt ist.[6] Verfahren und Erkenntnisdichte müssen aber (auch[7]) in diesem Stadium vor dem Bestenausleseprinzip Bestand haben können – insofern nämlich, als es sich fragt, ob die der Ernennung zum Beamten auf Probe immanente Eignungsprognose (vornehmlich im Hinblick auf die Wahrnehmung der in Betracht kommenden Führungsaufgaben) erhärtet oder widerlegt ist.[8]
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Wenn der Dienstherr die Bewährung verneint[9], so hat der Betroffene einen Anspruch auf – schriftliche – Begründung, nicht anders als etwa Beamte, die aus dem Beamtenverhältnis auf Probe gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG bzw. § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG wegen fehlender Bewährung entlassen werden.