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b) Einstellung von teilzeitbeschäftigten Beamten
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Ein Einstellungsbewerber kann einen Antrag auf (befristete oder unbefristete) Teilzeitbeschäftigung schon vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe stellen, muss dies jedoch freiwillig tun.[34] Das Bundesverwaltungsgericht[35] hat die Freiwilligkeit für den Fall verneint, dass der Bewerber mit der Alternative konfrontiert worden war, entweder bereits bei Einstellung als Probebeamter eine Teilzeitbeschäftigung anzunehmen oder gar nicht als solcher eingestellt zu werden.
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Auf eine Arbeitszeitermäßigung aus familiären Gründen (ggf. gar auf weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit[36]) besteht – falls zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen – ein Rechtsanspruch, schon wenn es dem betreffenden Bewerber (zunächst) erst um Einstellung in das Probebeamtenverhältnis geht (vgl. § 92 Abs. 1 BBG[37]). Eine Gewährung der voraussetzungslosen Antragsteilzeit bei der Einstellung scheitert hingegen bereits an entgegenstehenden „einfachen“ dienstlichen Belangen und ist überdies in das Ermessen der zuständigen Dienstbehörde gestellt (vgl. § 91 Abs. 1 BBG[38]).[39]
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Die Frage, ob dienstliche Belange einer Teilzeitbeschäftigung entgegenstehen, unterliegt im Grundsatz voller gerichtlicher Überprüfung;[40] jedoch wird man dem Dienstherrn insofern einen verwaltungspolitischen Entscheidungsspielraum einräumen müssen.[41]