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c) Einstellung von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes in das Beamtenverhältnis auf Probe

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Was Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes betrifft, die – z.B. als angestellte Lehrer[42] – „ausnahmsweise“ (wenn auch unter Umständen in durchaus beachtlicher Zahl) im Hoheitsbereich tätig sind, so wird man, soweit sie mit Bewerbern konkurrieren, die nach Ablegung der Laufbahnprüfung ihre Einstellung geradewegs in das Beamtenverhältnis auf Probe beantragen, den sog. Funktionsvorbehalt nicht ausblenden dürfen. Art. 33 Abs. 4 GG müsste hier zumindest im Sinne eines Auswahlgesichtspunktes wirksam werden, der der „Regel“ bzw. einer Rückkehr zur „Regel“ möglichst Geltung verschafft – wenn auch nicht dergestalt, dass er ohne weiteres einen Vorrang der augenblicklich (noch) als Arbeitnehmer tätigen Bewerber begründen würde. Das Versprechen gegenüber Bewerbern, die zunächst auf vertraglicher Basis als (Teilzeit-)Beschäftigte verwendet werden, sie nach mehrjähriger erfolgreicher Tätigkeit in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, kann, wenn es hinreichend konkret gefasst ist und mit (rechtlichem) Bindungswillen abgegeben wird, Zusicherungscharakter haben; etwaige Rechte künftiger Bewerber auf eine direkte Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe dürften durch eine solche Zusage nicht berührt sein.[43] Alles in allem handelt es sich auch hier im Übrigen – wie schon bei der soeben angesprochenen Kontroverse innerhalb der höchstrichterlichen Judikatur – um einen Ausschnitt aus dem umfassenderen Spannungsfeld zwischen der organisations- und verwaltungspolitischen Entscheidungsfreiheit des Dienstherrn einerseits und dem Prinzip der Bestenauslese andererseits.[44]

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Da sich Art. 33 Abs. 4 GG nicht als Funktionsvorbehalt zugunsten des Einsatzes von Arbeitnehmern im nichthoheitlichen Bereich darstellt, ist der Dienstherr dadurch nicht gehindert, zur Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben Beamte einzustellen und sie im Einzelfall Bewerbern um eine Einstellung und Verwendung im Angestelltenverhältnis vorzuziehen.

Konkurrenzen im öffentlichen Dienst

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