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3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf ProbeC. Bewerbung um die Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion › III. Rechtsstellung des Beamten während des Probebeamtenverhältnisses, dargestellt anhand der Bundesregelung

III. Rechtsstellung des Beamten während des Probebeamtenverhältnisses, dargestellt anhand der Bundesregelung

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Mit dem Tage der Ernennung zum Beamten auf Probe ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im – fortbestehenden[1] – Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden war;[2] gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 BBG ausgenommen sind die Pflichten zur Verschwiegenheit[3] und das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen[4]. Das – fortbestehende – Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wird durch das neue Beamtenverhältnis „überlagert“.

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Die regelmäßige Probezeit von zwei Jahren (§ 24 Abs. 1 Satz 2 BBG) kann nicht verlängert werden, es sei denn, wegen Elternzeit konnte die Mindestprobezeit (§ 24 Abs. 1 Satz 4 BBG) nicht binnen zwei Jahren geleistet werden (§ 24 Abs. 1 Satz 6 BBG); die oberste Dienstbehörde kann aber unter bestimmten Voraussetzungen eine Verkürzung zulassen (§ 24 Abs. 1 Satz 3 BBG), dies allerdings erst, nachdem sich – unter fairen Bedingungen – gezeigt hat, dass der mit der vorgeschalteten Begründung des Probebeamtenverhältnisses verknüpfte Erkenntniszweck (sei es mit positivem, sei es mit negativem Ergebnis) erreicht ist.[5],[6]

Konkurrenzen im öffentlichen Dienst

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