Читать книгу Konkurrenzen im öffentlichen Dienst - Helmut Schnellenbach - Страница 82
Anmerkungen
ОглавлениеSiehe § 24 Abs. 2 Satz 3 BBG.
Um eine Besserstellung derjenigen, die in ein Probebeamtenverhältnis eingestellt worden sind, ohne Beamte auf Lebenszeit zu sein, gegenüber Lebenszeitbeamten zu vermeiden, schreibt § 24 Abs. 3 Satz 2 BBG für sie eine regelmäßige Probezeit von drei (statt zwei) Jahren und eine Mindestprobezeit von zwei Jahren (statt einem Jahr) vor. Zu Ausnahmen vom Regelerfordernis eines bereits bestehenden Beamtenverhältnisses siehe § 24 Abs. 3 Satz 1 BBG.
Vgl. § 67 BBG.
Vgl. § 71 BBG.
Vgl. HVGH v. 18.12.2012 – 1 B 1148/12 – juris Rn. 5 ff. sowie Kathke in: Schütz/Maiwald Rn. 105 f. zu § 25a NRW LBG. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof führt aus: Eine Verkürzung (bzw. ein Abbruch) der Probezeit (bei gleichzeitiger Entlassung) aufgrund von Bewährungszweifeln könne jedenfalls so lange nicht erfolgen, „wie noch die Möglichkeit besteht, dass der Beamte innerhalb der ihm verbleibenden Probezeit seine Bewährung unter Beweis stellt“ (juris Rn. 6 f.).
Zur Anrechnung von Zeiten, in denen die leitende Funktion oder eine gleichwertige Funktion als Beamter der Besoldungsordnungen B, W oder R oder der früheren Besoldungsordnung C oder entsprechender Landesbesoldungsordnungen oder als Richter bereits übertragen war, siehe § 24 Abs. 1 Satz 5 BBG, zum Absehen von der Probezeit bei Beurlaubungen im dienstlichen Interesse § 24 Abs. 1 Satz 7 BBG.