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Anmerkungen

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[1]

Vgl. dazu BVerwGE 128, 231 (juris Rn. 10 f.): Indem die Aufzählung („Konstruktion“) in § 24 Abs. 5 BBG einerseits auf Statusämter (m.a.W. auf Ämter einer bestimmten Besoldungsgruppe) abstelle, zugleich aber andererseits auch auf Funktionen, etwa der des Leiters einer Bundesbehörde, hinziele, verdeutliche sie, „dass sich die Erprobung nicht auf das im Beamtenverhältnis auf Probe übertragene Statusamt, sondern auf das Funktionsamt bezieht“ Die Begriffe „erfolgreicher Abschluss der Probezeit“ und „auf Probe übertragenes Führungsamt“ (bzw.„Amt mit leitender Funktion“) seien „grundsätzlich funktional“ zu verstehen. Siehe auch NRW OVG v. 1.12.2016 – 6 A 773/15 – juris Rn. 56 ff.

[2]

Beachte auch die Ausnahmeregelung in § 24 Abs. 5 Satz 2 BBG.

[3]

In diesem Sinne auch Schrapper/Günther § 21 Rn. 8.

Konkurrenzen im öffentlichen Dienst

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