Читать книгу Konkurrenzen im öffentlichen Dienst - Helmut Schnellenbach - Страница 85
Оглавление3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe › C. Bewerbung um die Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion › V. Rechtsstellung des Beamten nach dem Ende der Probezeit
V. Rechtsstellung des Beamten nach dem Ende der Probezeit
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Mit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit soll – in den Ländern: muss – dem Beamten das Führungsamt auf Dauer – durch Umwandlung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 BBG, § 8 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG) – im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden (siehe § 24 Abs. 4 Satz 1 BBG); er soll – bzw. muss – dann unverzüglich befördert werden. Eine „Ausnahme“ lässt sich nicht mit der (aus der Sicht einer veränderten politischen Spitze) vermeintlich besseren Eignung eines nachträglich in das Blickfeld getretenen oder gerückten anderen Beamten rechtfertigen[1], wohl aber z.B. damit, dass die Leitungsfunktion (wegen veränderter Umstände) demnächst wegfallen wird[2] oder dass zwischenzeitlich die Voraussetzungen des § 36 BBG[3] eingetreten sind[4]. Eine Wettbewerbssituation kann sich damit in diesem Stadium allenfalls dann entwickeln,
– | wenn sich der Bundesbeamte auf Probe gegen eine Entlassung nach § 36 BBG[5] zur Wehr setzt und Verpflichtungsklage auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erhebt und |
– | wenn der Dienstherr beabsichtigt, das betreffende Führungsamt jemand anderem (zunächst) im Beamtenverhältnis auf Probe zu übertragen.[6] |
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Haben sich die Leistungserwartungen nicht erfüllt, verbleibt der Beamte in dem Statusamt, das er vor der Ernennung zum Beamten auf Probe innehatte; er ist nunmehr wieder auf einem seinem Status korrespondierenden Dienstposten einzusetzen und führt folglich wieder seine alte Amtsbezeichnung (vgl. § 24 Abs. 6 Satz 3 BBG). Weitergehende Ansprüche bestehen nicht (siehe § 24 Abs. 4 Satz 3 und 4 BBG).[7]