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Anmerkungen

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[1]

Siehe BT-Drs. 13/3994, S. 27, 31, 35 unter A.I.1 sowie B.

[2]

Siehe dazu die Nachweise zu Rn. 1. Das Beamtenstatusgesetz enthält keine § 24 BBG entsprechende Bestimmung, weil das Laufbahnrecht der Länder als Ganzes der Gesetzgebungskompetenz des Bundes entzogen ist (vgl. auch hierzu Schnellenbach/Bodanowitz BeamtR § 1 Rn. 8 und § 2 Rn. 20 ff.).

[3]

Die Übertragung eines Amtes mit „leitender Funktion“ ist von der sog. Erprobung vor einer Beförderung (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 8 BBG und § 22 Abs. 2 BBG sowie § 32 Nr. 2 BLV) zu unterscheiden, die im „alten“ Statusamt erfolgt. Siehe auch § 45 Abs. 1 Satz 1 BBesG, mit dem eine Zulage für die Wahrnehmung befristeter (höherwertiger) Funktionen eingeführt worden ist (dazu OVG Berlin NVwZ-RR 2002,593 und VG Göttingen NVwZ-RR 2003,140) sowie § 45 Abs. 1 Satz 2 BBesG, der eine unbefristete Übertragung einer herausgehobenen Dauerfunktion zulässt, die gewöhnlich nur befristet wahrgenommen wird.

[4]

Lemhöfer in: Plog/Wiedow BBG 2009 § 24 Rn. 3 f., 9 f.

[5]

Da ein Doppelbeamtenverhältnis zu zwei Dienstherrn grundsätzlich rechtlich ausgeschlossen ist, muss ein Bewerber, der als Lebenszeitbeamter zum Bereich eines anderen Dienstherrn gehört, neben der Übertragung des Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe die – vorherige oder gleichzeitige – Versetzung als Beamter auf Lebenszeit zu eben dem Dienstherrn betreiben, der das Führungsamt zu vergeben hat.

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