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1. Grundsatz

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Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 AO lösen unwirksame Rechtsgeschäfte gleichwohl steuerliche Folgen aus, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis gegen sich gelten lassen wollen. § 41 Abs. 1 Satz 1 AO gilt bei anfänglicher wie bei nachträglicher Unwirksamkeit (zB Anfechtung gem. § 142 BGB).

§ 41 AO überschneidet sich teilweise mit § 40 AO. § 41 AO ist insofern weiter, als er nicht nur Rechtsgeschäfte erfasst, die gem. § 134, § 138 BGB nichtig sind, sondern auch andere, etwa solche, die wegen Formmängeln (§ 125 Satz 1 BGB) oder Geschäftsunfähigkeit (§ 105 Abs. 1 BGB) nichtig sind. § 41 AO ist insoweit enger als § 40 AO, als er nur Rechtsgeschäfte erfasst, während der Tatbestand des § 40 AO jedes Verhalten betrifft.

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§ 41 Abs. 1 Satz 1 AO kommt nicht zur Anwendung, wenn sich aus dem Zweck der Steuernorm ergibt, dass es auf die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts ankommen soll (§ 41 Abs. 1 Satz 2 AO). Damit enthält § 41 Abs. 1 Satz 2 AO nur den ohnehin geltenden Grundsatz „lex specialis derogat legi generali“[111].

Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 AO sind Scheingeschäfte und Scheinhandlungen für die Besteuerung unerheblich. Hier sollen die Rechtsfolgen, die sich an das Erklärte knüpfen, gerade nicht eintreten. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist gem. § 41 Abs. 2 Satz 2 AO das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgebend. Dies entspricht der Regelung in § 117 Abs. 2 BGB.

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