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2. Zuwendungen an politische Parteien

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Abweichend vom Spendenabzugsrecht ist nach dem Urteil des BVerfG vom 9.4.1992[179] die Steuerbegünstigung von Zuwendungen (Mitgliedsbeiträgen und Spenden) an Parteien iSd § 2 PartG[180] wie folgt geregelt worden:

- Für Kleinspender, also für Zuwendungen bis 825 € (bei Ehegatten 1650 €), gewährt § 34g EStG eine Ermäßigung der Einkommensteuer iHv 50 % des Zuwendungsbetrages. Mitgliedsbeiträge und Spenden bis zu dieser Höhe mindern also nicht die Bemessungsgrundlage, sondern die Einkommensteuer selbst, wenn auch nur iHd hälftigen Betrags (§ 34g Satz 2 EStG).
- Soweit der Höchstbetrag (825 € bzw 1650 €) überschritten ist, können die Zuwendungen gem. § 10b Abs. 2 EStG als Sonderausgaben bis zu insgesamt 1650 € (Ehegatten 3300 €) von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden.

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Ein bloßer Abzug der Mitgliedsbeiträge und Spenden von der Bemessungsgrundlage würde aufgrund des progressionsabhängigen Entlastungseffekts dazu führen, dass politische Parteien mit hoher Anziehungskraft für wohlhabende StPfl iErg (mittelbar) begünstigt werden. Dies hat das BVerfG beanstandet[181]. Die jetzige Regelung vermeidet dies weitgehend durch die Gewährung eines gleichmäßigen Steuerabzugsbetrags iRd § 34g EStG. Nach wie vor wirken sich aber Spenden an gemeinnützige Körperschaften (Rn 352) aufgrund des progressiven Tarifs bei unterschiedlich hohem Einkommen unterschiedlich hoch aus, was zu Recht verfassungsrechtlich beanstandet wird[182]. Denn Spenden mindern nicht die Leistungsfähigkeit des StPfl. Die gewährte Steuervergünstigung prämiert vielmehr die gemeinwohlwirksame Verausgabung, und diese „Prämierung“ sollte nicht mit der Höhe des verfügbaren Einkommens steigen[183].

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