Читать книгу Steuerrecht, eBook - Henning Tappe - Страница 162

a) Selbstlosigkeit (§ 55 AO)

Оглавление

347

Gemeinsame Voraussetzung der §§ 52–54 AO ist, dass der steuerbegünstigte Zweck der Körperschaft selbstlos erfüllt wird. Was selbstlos heißt, ist in § 55 AO detailliert geregelt[167]. Selbstlosigkeit ist gegeben, wenn nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden und Mittel der Körperschaft nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden (Nr 1), die Mitglieder der Körperschaft bei Ausscheiden oder Auflösung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile oder den Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten (Nr 2), die Körperschaft keine Person durch unverhältnismäßige oder zweckfremde Ausgaben begünstigt (Nr 3)[168], das Vermögen der Körperschaft – abgesehen von der Rückzahlung der Kapitaleinlagen und des Wertes der Sacheinlagen – bei ihrer Auflösung nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird (Grundsatz der Vermögensbindung, Nr 4) und die Körperschaft ihre Mittel zeitnah für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet (Nr 5).

Steuerbegünstigte Körperschaften müssen ihre Mittel grds zeitnah, dh spätestens bis zum Ende der auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahre verwenden (§ 55 Nr 5 AO). Vom Erfordernis der zeitnahen Mittelverwendung werden in § 62 AO umfangreiche Ausnahmen für die Bildung von Rücklagen oder von Ausstattungskapital gemacht.

Steuerrecht, eBook

Подняться наверх