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b) Ausschließlichkeit (§ 56 AO) und Unmittelbarkeit (§ 57 AO)

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Die Körperschaft muss die steuerbegünstigten Zwecke ausschließlich und unmittelbar verfolgen (§ 51 Abs. 1 Satz 1 AO). Nach § 56 AO ist eine Körperschaft dann ausschließlich gemeinnützig tätig, wenn sie nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt. Diese Vorschrift ist nicht dahin auszulegen, dass jede einzelne Tätigkeit selbst gemeinnützig sein muss, denn Verwaltungstätigkeiten wie Vermögensanlage oder Gebäudepflege können für sich betrachtet nicht gemeinnützig sein. Wenn sie jedoch ein taugliches Mittel sind, um den gemeinnützigen Zweck zu fördern, dienen sie auch dem gemeinnützigen Zweck[169].

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Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 AO verfolgt eine Körperschaft unmittelbar ihre steuerbegünstigten Zwecke, wenn sie selbst diese Zwecke verwirklicht. Unschädlich ist es, wenn die Körperschaft hierzu Hilfspersonen einschaltet, vgl § 57 Abs. 1 Satz 2 AO. Eine weitere Ausnahme stellt § 57 Abs. 2 AO dar, wonach eine Körperschaft, in der mehrere steuerbegünstigte Körperschaften zusammengefasst sind, einer Körperschaft, die unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, gleichgestellt ist[170].

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Nach § 64 Abs. 1 AO verliert die Körperschaft die Steuervergünstigung für die dem Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen, soweit diese der Unterhaltung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs iSd § 14 AO dienen und das Gesetz die Steuervergünstigung dafür ausschließt. Für bestimmte wirtschaftliche Geschäftsbetriebe kann eine Pauschalbesteuerung von 15 % der Einnahmen in Anspruch genommen werden (§ 64 Abs. 6 AO). Werden aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht mehr als 45 000 €[171] Einnahmen erzielt, entfällt die Steuerpflicht, § 64 Abs. 3 AO. Die Steuerpflicht entfällt auch, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ein Zweckbetrieb ist. Ein solcher ist nach § 65 AO gegeben, wenn er die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwirklichen soll (Nr 1), die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können (Nr 2) und er zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (Nr 3)[172]. § 68 AO enthält einen Katalog einzelner Zweckbetriebe. Bei Sportveranstaltungen fingiert § 67a Abs. 1 AO einen Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen insgesamt 45 000 € im Jahr nicht übersteigen.

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