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2. Steuerliche Folgen der Gemeinnützigkeit

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Die steuerlichen Konsequenzen der Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke sind erheblich[173]:

- Die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist gem. § 5 Abs. 1 Nr 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit. Auch die Gewerbesteuerpflicht entfällt gem. § 3 Nr 6 GewStG. IRd Umsatzsteuer gilt ein ermäßigter Steuersatz iHv 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr 8 lit. a, b UStG).
- Wird im Dienst oder im Auftrag einer unter § 5 Abs. 1 Nr 9 KStG fallenden Körperschaft eine nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer wahrgenommen, oder wird eine nebenberufliche künstlerische Tätigkeit oder nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen ausgeübt, so sind die daraus fließenden Einnahmen bis zu einer Höhe von 3000 € pro Jahr gem. § 3 Nr 26 EStG steuerfrei.
- Einnahmen aus einer nebenberuflichen „ehrenamtlichen“ Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft bleiben bis zur Höhe von 840 € steuerfrei (§ 3 Nr 26a EStG; sog. Ehrenamtspauschale). Der Freibetrag wird allerdings nur gewährt, wenn die Tätigkeit nicht nach § 3 Nr 12, 26 oder 26b EStG begünstigt ist (§ 3 Nr 26a Satz 2 EStG). Sind die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen höher als der Freibetrag, so darf nur der übersteigende Teil abgezogen werden (§ 3 Nr 26a Satz 3 EStG).
- Ausgaben zur Förderung der steuerbegünstigten Zwecke (insb Spenden) sind in den Grenzen des § 10b EStG als Sonderausgaben abzugsfähig (dazu Rn 1078 f).
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