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1. Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften

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Im Einkommensteuerrecht lässt § 10b EStG Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke iSd §§ 52–54 der AO bis zu einer bestimmten Höhe zum Abzug als Sonderausgaben (dazu Rn 1078 f) zu. Eine fast gleichlautende Regelung findet sich in § 9 Abs. 1 Nr 2 KStG für den Spendenabzug von Körperschaften (dazu Rn 1299), ebenso im Gewerbesteuergesetz (§ 9 Nr 5 GewStG).

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Grds sind Spenden (= freiwillige Ausgaben zur Förderung gemeinnütziger Zwecke, denen keine Gegenleistung zugrunde liegt) und Mitgliedsbeiträge abziehbar. Bestimmte Mitgliedsbeiträge, insb solche an Sportvereine, sind jedoch nicht abziehbar (vgl § 10b Abs. 1 Satz 8 EStG).

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Zuwendungsempfänger muss eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle, die in der EU oder im EWR belegen ist (§ 10b Abs. 1 Satz 2 Nr 1 EStG), oder eine nach § 5 Abs. 1 Nr 9 KStG steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (§ 10b Abs. 1 Satz 2 Nr 2 EStG) oder eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in der EU oder im EWR belegen ist und die die Voraussetzungen der § 5 Abs. 1 Nr 9 KStG erfüllt (§ 10b Abs. 1 Satz 2 Nr 3 EStG), sein. Der Spendenabzug setzt insb voraus, dass die Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 61 AO) gewahrt werden[174]. Für nicht inländische Zuwendungsempfänger ist zudem Voraussetzung, dass der ausländische Staat Amtshilfe leistet (§ 10b Abs. 1 Satz 3 EStG).

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Bei der Ausstellung der Zuwendungsbestätigungen hat die Körperschaft die Einschränkungen in § 63 Abs. 5 AO zu beachten. Die Anforderungen an den Spendennachweis sind in § 50 EStDV geregelt. Dieser sieht insb Erleichterungen für Kleinbeträge (bis 300 €) vor[175].

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Zuwendungen iSd § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG können nur bis zur Höhe von insgesamt 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abgezogen werden. Zuwendungen an Stiftungen iSd § 10b Abs. 1a EStG sind darüber hinaus bis zur Höhe von 1 Mio € abziehbar.

Keine Zuwendungen iSd § 10b EStG liegen vor, wenn es sich bei den Zuwendungen um Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) handelt. Dies ist der Fall, wenn sich der Zuwendende von der Zuwendung wirtschaftliche Vorteile verspricht, die auch in der Sicherung oder Erhöhung seines Ansehens oder im Werbeeffekt[176] liegen können (sog. Sponsoring[177]). In diesen Fällen kann das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 EStG einschlägig sein[178].

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