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V. Treu und Glauben

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Der Grundsatz von Treu und Glauben ist in der AO selbst zwar nicht ausdrücklich verankert, dennoch gilt er als allgemeiner Rechtsgrundsatz über das Zivilrecht (§ 242 BGB) hinaus auch im Steuerrecht[142]. Seine Anwendbarkeit setzt das Bestehen eines konkreten Steuerrechtsverhältnisses zwischen StPfl und Finanzbehörde voraus[143].

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Der Grundsatz von Treu und Glauben verlangt ein zurechenbares Vorverhalten der Verwaltung (Vertrauenstatbestand), auf welches der StPfl vertraut und aufgrund dessen er konkrete Dispositionen tätigt (Kausalitätserfordernis für Vertrauensbildung und -betätigung). Ein Verstoß gegen Treu und Glauben vermag die Durchsetzung einer Rechtsposition zu verhindern, bringt jedoch nicht den Anspruch aus dem Steuerverhältnis zum Erlöschen[144]. Gegeben ist ein Treueverstoß zB bei der Durchsetzung einer Rechtsposition in zweckfremder Weise oder mit zweckfremden Mitteln[145] oder wenn sich die Verwaltung zu ihrem eigenen früheren (nachhaltigen) Verhalten in Widerspruch setzt[146]. Dabei ist zu beachten, dass der Grundsatz von Treu und Glauben für alle Beteiligten aus dem Steuerschuldverhältnis gilt, so dass auch ein Verhalten des StPfl einen Treueverstoß begründen kann. Dies gilt allerdings nur, wenn sich die günstigen, aber fehlerhaften Steuerfolgen auf das Verhalten des StPfl zurückführen lassen[147].

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Der Grundsatz von Treu und Glauben erlangt vor allem dann praktische Bedeutung, wenn die Finanzverwaltung gegenüber dem StPfl in nicht geregelten Bereichen tätig wird. So wird die Bindung an eine tatsächliche Verständigung seitens der Rspr auf das Gebot von Treu und Glauben gestützt (dazu unten Rn 468 f). Auch die Bindungswirkung einer Auskunft durch die Finanzbehörde an den StPfl über die steuerrechtliche Beurteilung eines ihn betreffenden Sachverhalts wurde früher mit dem Grundsatz von Treu und Glauben begründet. 2006 wurde eine allgemeine gesetzliche Regelung in § 89 AO geschaffen (dazu Rn 472 f), so dass es eines Rückgriffs auf den Grundsatz von Treu und Glauben nicht mehr bedarf.

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