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1. Strenge Gemeinwohlorientierung

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Die steuerliche Begünstigung der gemeinwohlwirksamen Betätigung einer Körperschaft knüpft daran an, ob die Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, vgl § 51 Abs. 1 Satz 1 AO. Dazu enthalten die §§ 52 ff AO allgemeine Regelungen und Begriffsbestimmungen.

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Eine Körperschaft verfolgt gem. § 52 Abs. 1 Satz 1 AO gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr 1–26 AO enthält einen Katalog gesetzlich anerkannter gemeinnütziger Zwecke[157], so zB Förderung von Wissenschaft und Forschung, Jugendhilfe, Altenhilfe usw. Grds nicht gemeinnützig ist die Förderung des Freizeitverhaltens[158]. Gegen diesen Grundsatz verstößt der Gesetzgeber, wenn er in Nr 23 des Regelungskatalogs ua auch die Kleingärtnerei, den Modellflug und den Hundesport aufführt und dadurch die Grundidee des Gemeinnützigkeitsrechts, den Staat bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Bereich der Daseinsvorsorge und Wohlfahrtspflege zu entlasten, konterkariert[159].

Bei der Förderung der Volksbildung iSd § 52 Abs. 2 Nr 7 AO hat sich die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung auf bildungspolitische Fragestellungen zu beschränken[160]. Dies führt zu Problemen bei Vereinen (zB NGOs), die sich allgemein-politisch betätigen, weil die Verfolgung politischer Zwecke nach der BFH-Rspr nicht von der Förderung der Allgemeinheit erfasst ist[161]: Gemeinnützige Bildungsarbeit sei von politischer Betätigung zu trennen. Soweit sich Vereine zur Förderung des demokratischen Staatswesens iSd § 52 Abs. 2 Nr 24 AO in ihrer Tätigkeit politischen Parteien (s. Rn 357) annähern, könnte eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach § 52 Abs. 1 AO auch die für Parteien geltenden Sonderregelungen unterlaufen[162]. Anders ist es im Fall einer Einflussnahme auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung zur Verfolgung eines der in § 52 Abs. 2 AO ausdrücklich genannten Zwecke (zB Umweltschutz, § 52 Abs. 2 Nr 8 AO). Vereinen, die nur Männer aufnehmen (monogeschlechtliche Vereine), kann die Gemeinnützigkeit ebenfalls versagt werden[163].

§ 52 Abs. 2 Satz 2–3 AO enthalten eine „Öffnungsklausel“ für im Katalog nicht genannte gemeinnützige Zwecke. Entgegen dem Wortlaut von Satz 1 besteht kein Ermessen der Finanzverwaltung[164].

§ 53, § 54 AO regeln, was unter mildtätigen und kirchlichen Zwecken zu verstehen ist.

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Die steuerbegünstigten Zwecke können auch im Ausland verwirklicht werden, sofern ein gewisser Inlandsbezug besteht (s. iE § 51 Abs. 2 AO)[165]. Extremistische Organisationen sind gem. § 51 Abs. 3 AO nicht begünstigt, wobei bereits die Nennung im Verfassungsschutzbericht eine widerlegbare Vermutung begründet (§ 51 Abs. 3 Satz 1–3 AO)[166].

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