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C. Exkurs: Gemeinnützigkeitsrecht

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Der Staat begünstigt gemeinwohlwirksame Betätigung, indem er bei Körperschaften unter bestimmten Voraussetzungen auf die Besteuerung verzichtet und im Einkommensteuerrecht Minderungen der Bemessungsgrundlage bei entsprechender Einkommensverwendung zulässt. Das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht zerfällt demnach in zwei Teile, nämlich das Recht der steuerbefreiten (steuerbegünstigten) gemeinnützigen Körperschaften (Rn 343 ff) und das Spendenrecht (Rn 352 ff)[148]. Zweck dieser Steuervergünstigungen, die sowohl den Mittelgeber (Spender) als auch den Mittelempfänger (Körperschaften) betreffen, ist es, einen steuerlichen Anreiz zur Förderung des Gemeinwohls zu geben und damit den Staat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu entlasten[149].

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