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I. Steuerbefreiung gemeinnütziger Körperschaften

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Körperschaften und andere im § 1 Abs. 1 KStG genannte Rechtssubjekte sind gem. § 5 Abs. 1 Nr 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie nach ihrer rechtlichen Verfassung (idR Satzung) und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Personengesellschaften und natürliche Personen (auch der Papst[150]) können nicht den Status der Gemeinnützigkeit beanspruchen[151]. Voraussetzung der Steuerbefreiung ist die in §§ 51–68 AO näher geregelte strenge Gemeinwohlorientierung (Rn 344 ff). Nach § 59 AO muss der Zweck der Körperschaft in der Satzung niedergelegt sein und die Anforderungen der §§ 52–55 AO erfüllen, damit die Körperschaft die Steuervergünstigung erhalten kann. Dabei muss die Satzung – auch hinsichtlich der Verwendung des Vermögens bei Auflösung – so genau bestimmt sein, dass die Voraussetzungen bereits aufgrund der Satzung geprüft werden können, § 60, § 61 AO. Die Entscheidung darüber wird im Rahmen einer gesonderten Feststellung getroffen (§ 60a AO). Auch die Geschäftsführung muss genau an der Satzung ausgerichtet sein, § 63 AO. In der Praxis wird die Steuerbefreiung regelmäßig von Vereinen[152] und Stiftungen[153] in Anspruch genommen. Nicht selten sind im Bereich der Wohlfahrtspflege oder wissenschaftlicher Fortbildungseinrichtungen auch gemeinnützige GmbHs[154] bzw gemeinnützige Unternehmergesellschaften[155] anzutreffen. Nach § 5 Abs. 2 Nr 2 KStG können auch beschränkt StPfl unter bestimmten Voraussetzungen (insb Sitz oder Ort der Geschäftsleitung in der EU) die Steuerbefreiungen nach § 5 Abs. 1 KStG, also insb die nach § 5 Abs. 1 Nr 9 KStG, in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 61 AO) gewahrt werden[156].

Ein Verstoß gegen die Bestimmungen zur gemeinnützigen Mittelverwendung führt grds zum Verlust der Gemeinnützigkeit (vgl § 60a Abs. 4 AO). Nach § 63 Abs. 4 Satz 2 AO kann der Verlust der Steuerbegünstigung vermieden werden, wenn die Körperschaft die Mittel innerhalb der vom FA gesetzten Frist für steuerbegünstigte Zwecke verwendet.

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