Читать книгу Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer - Страница 100

1. Anwendungsbereich

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Die Vorschrift gilt für Jugendliche und Heranwachsende, auch vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§ 105 Abs. 1, § 104 Abs. 1 Nr. 1, § 112) und auch für rechtswidrige Taten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der früheren DDR begangen worden sind (Kap. III C Abschnitt III Nr. 3 f § 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag). Wird auf Heranwachsende allgemeines Strafrecht angewendet, richtet sich die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 106 Abs. 3–Abs. 7.

Jugendgerichtsgesetz

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