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1. Aufhebung des Urteils

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Lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, dass eine solche Prüfung erfolgt ist, führt dies zur Aufhebung des Urteils und zwar wegen des durch Abs. 3 bestehenden Zusammenhangs, sowohl im Straf- als auch im Maßregelausspruch (BGH NStZ-RR 2000, 321 [Böhm]; BGH Beschl. 20.1.1999 – 2 StR 627/98 m.N.; BGH StV 1998, 341; BGH NStZ 1997, 480 f. [Böhm]; BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 1 und 2; BGH StV 1993, 534; NStZ 1994, 528 [Böhm]; BGH StV 1998, 342 ff., 343), und zwar auch dann, wenn der Maßregelausspruch an sich rechtsfehlerfrei begründet ist (BGH Beschl. v. 29.1.2002 – 4 StR 529/01). Das gilt bei rechtsfehlerhaftem Unterbleiben der Maßregel (z.B. bei rechtsfehlerhafter Verneinung der Voraussetzungen des § 64) auch dann, wenn nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (BGH NStZ 1993, 527 [Böhm]). Ergibt diese Prüfung, die nach den oben genannten Kriterien erfolgt (s. Rn. 8–14), dass eine Ahndung entbehrlich ist, so hat sie gemäß § 5 Abs. 3 zu unterbleiben. Die Entbehrlichkeit wird im Falle einer Unterbringung nach § 63 StGB im Regelfall bejaht (BGH StV 1993, 534 m.w.N.). Bei fehlerhaftem Unterbleiben einer Maßregel nach § 64 kommt u.U. nur die Aufhebung des Urteilsausspruchs über die Höhe der Jugendstrafe in Betracht, wenn die Verhängung von Jugendstrafe an sich rechtmäßig war (BGH Beschl. v. 9.1.2002 – 5 StR 543/01).

Jugendgerichtsgesetz

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