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2. Unrechtsgehalt der Tat

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Die Erziehungsmaßregeln des § 5 Abs. 1 stehen wie jede staatliche Maßnahme unter dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und haben wie jede strafrechtliche Rechtsfolge insofern auch einen Bezug zum Unrechtsgehalt der Tat (s. § 9 Rn. 4; § 10 Rn. 22–24). Sie sind aber nicht dafür bestimmt, das Unrecht der Tat auszugleichen; sie werden nur aus Anlass der Tat angeordnet. Die Tat und deren Unrechtsgehalt spielen danach insoweit eine Rolle, als sie die Erziehungs- oder Charaktermängel des Täters offenbaren, deren Beseitigung die Maßregeln nach § 5 Abs. 1 dienen sollen, sind also lediglich der Maßstab dafür, ob überhaupt Erziehungsmaßregeln angeordnet werden (s. § 10 Rn. 24). Der Unrechtsgehalt der Tat darf nicht dazu führen, dass in die Erwägungen repressive Überlegungen einfließen. Entscheidend für die Ermessensabwägung nach Abs. 1 ist somit das durch die Anlasstat sichtbar gewordene Erziehungsdefizit im Hinblick auf weitere Verfehlungen derselben oder ähnlicher Art (Dallinger/Lackner § 5 Rn. 12). Nur dies darf durch die Erziehungsmaßregeln ausgeglichen werden. Ist der Unrechts- und Schuldgehalt der Anlasstat so beschaffen, dass er eigener Berücksichtigung bedarf, so sind alternativ oder kumulativ (§ 8) Zuchtmittel oder Jugendstrafe zu verhängen. Der Unrechtsgehalt der Anlasstat ist auch kein Maßstab für Art und Umfang der Erziehungsmaßregeln. Hierfür ist allein die Beschaffenheit des durch die Tat zutage getretenen Erziehungsdefizits entscheidend, also das Ausmaß der Erziehungsbedürftigkeit und -fähigkeit des Täters (s. § 9 Rn. 6 und 7).

Jugendgerichtsgesetz

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