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2. Abwägung

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Die Abwägung erfordert damit zweierlei: einmal die Bewertung der in dem Tatunrecht zum Ausdruck gekommenen Persönlichkeit des Täters im Hinblick auf dessen Erziehungsbedürftigkeit (s. § 9 Rn. 6) und Erziehungsfähigkeit (s. § 9 Rn. 7), zum anderen eine Prognose hinsichtlich des Erfolges der ins Auge gefassten Maßnahme(n) nach § 5 (hierzu allgemein etwa Sonnen Kriminalität und Strafgewalt, 1978, S. 192 ff.). Dabei sind wie überall neben den tatbegleitenden subjektiven und objektiven Umständen die tatnachfolgenden äußeren Einflussfaktoren auf den Täter (z.B. Untersuchungshaft) wie auch die Wirkung der Maßnahme auf sein künftiges Leben zu werten. Werden Nebenfolgen (§ 6) oder Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet (§ 7), so ist auch dies zu berücksichtigen.

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Abs. 2 Hs. 2 normiert dagegen keine Subsidiarität der Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 und insbesondere auch keine Priorität der Erziehungsmaßregeln nach § 5 Abs. 1 (a.A. Eisenberg § 5 Rn. 19). Dies ergibt sich zum einen daraus, dass Erziehungsmaßregeln angeordnet werden können (s. Rn. 6); zum anderen aber auch aus ihrem unterschiedlichen Eingriffsgehalt. Zuchtmittel greifen häufig weniger in den Freiraum des Jugendlichen ein als Erziehungsmaßregeln, auch wenn das Wort „Zucht“ gegenüber dem Begriff „Erziehung“ im allgemeinen Sprachgebrauch negativ belegt ist. So stellt etwa die Verwarnung (§ 13 Abs. 2 Nr. 1) einen wesentlich geringeren Eingriff in die Freiheitsinteressen des Täters dar, als die Weisung, eine Arbeitsleistung zu erbringen oder in einem Heim zu wohnen (§ 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, 4). Erziehungsmaßregeln werden deshalb dann auszuscheiden haben, wenn der in der Straftat zum Ausdruck gekommenen Erziehungsbedürftigkeit des Täters durch ein Zuchtmittel (etwa eine Verwarnung oder eine Geldauflage) Genüge getan werden kann (so wohl auch Brunner/Dölling § 5 Rn. 3-5; Streng Jugendstrafrecht Rn. 244 ff., 246 f.). So wäre es bei einem in seiner Lehre reüssierenden, bislang strafrechtlich nicht aufgefallenen 17-jährigen auszubildenden Schreiner, der in guten familiären Verhältnissen lebt, aber aus Übermut mehrere Maibäume gefällt hat, völlig überzogen, Erziehungsmaßregeln anzuordnen, anstatt – falls erforderlich – mit einer Verwarnung oder mit einer Auflage nach § 15 zu reagieren. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verbietet es in solchen Fällen, in Ausübung des Ermessens nach § 5 Abs. 1 Erziehungsmaßregeln anzuordnen. Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel stehen zueinander – wie ihre gesetzliche Ausgestaltung zeigt (§§ 10, 13, 16) – nicht grundsätzlich im Verhältnis eines minderen zu einem schwereren Eingriff. § 5 Abs. 1 trägt damit, dass er die Anordnung von Erziehungsmaßregeln in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts stellt, diesem Umstand Rechnung. Nach der Systematik der Abs. 1 und 2 stehen die Rechtsfolgen des § 5 somit derart nebeneinander, dass diejenige Sanktion zu wählen ist, die nach den vorgenannten Grundsätzen (s. Rn. 6–14) geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist.

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§ 5 Abs. 2 unterscheidet zwischen Zuchtmitteln und Jugendstrafe. In beiden Fällen handelt es sich um Maßnahmen der Ahndung mit den unter Rn. 8 genannten Strafzwecken. Der Richter ahndet die Straftat mit Zuchtmitteln, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zu Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat (§ 13 Abs. 1; s. Erl. zu § 13 Abs. 1). Er verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist (§ 17 Abs. 2; s. Erl. zu § 17 Abs. 2). Zum grundlegenden Unterschied zwischen Jugendarrest und Jugendstrafe s. § 8 Rn. 6.

Jugendgerichtsgesetz

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