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4. Erzieherische Eignung der Ahndungsmittel

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Zur jugendrechtlichen Sanktionspraxis in Deutschland, insbesondere im Vergleich zur Strafzumessung nach allgemeinem Strafrecht: Pfeiffer in: BMJ (Hrsg.), Grundfragen des Jugendkriminalrechts und seiner Neuregelung, 1992, S. 60 ff. Zur Jugendstrafe im Einzelnen s. Erl. zu §§ 17 und 18. Wenn auch die erzieherische Eignung der Ahndungsmittel nach § 5 Abs. 2, insbesondere der Jugendstrafe, wegen ihrer Art und Ausgestaltung in der Praxis oder wegen nicht ausreichend vorhandener und ausgestatteter Vollzugseinrichtungen unter psychologischen Gesichtspunkten vielerorts bezweifelt wird (vgl. etwa Eisenberg Rn. 8 ff., 16), so ist für die Rechtsanwendung zu beachten, dass der Gesetzgeber eindeutig von dieser Geeignetheit ausgeht und diese Rechtsfolgen zur Erreichung des Erziehungszieles zwingend anordnet (§ 5 Abs. 2, § 13, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2). Es ist nicht Sache der Gerichte, einem eindeutigen Gesetzesbefehl die Gefolgschaft deshalb zu versagen, weil die Exekutive nicht die zu seiner Durchführung erforderlichen Mittel bereithält (vgl. BGHSt 28, 327 ff., 329). Soweit der Gesetzgeber nicht durch eine entsprechende Veränderung der Rechtslage oder etwa dadurch eingreift, dass er das Inkrafttreten gesetzlicher Vorschriften bis zur Bereitstellung der sachlichen Möglichkeiten für ihre Durchführung hinausschiebt, hat der Richter das Gesetz anzuwenden und es der Verwaltung zu überlassen, die für die Vollstreckung seines Urteilsspruchs erforderlichen Einrichtungen bereitzustellen. Anderenfalls hätte es die Verwaltung in der Hand, durch Verzögerung der notwendigen Maßnahmen die Durchführung eines Gesetzes für einen ihr richtig erscheinenden Zeitraum zu verhindern (BGHSt 28, 329). Solange die Zuchtmittel und insbesondere auch die Jugendstrafe daher nicht als schlechthin ungeeignet für die Erziehung angesehen werden müssen, was neben den die Erziehungseignung leugnenden Untersuchungen auch positive Erfahrungen zeigen, sind sie anzuwenden, wenngleich eine Erziehung in Freiheit besser gelingen kann (SchlHOLG StV 1985, 420).

Jugendgerichtsgesetz

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