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2. Rechtsmittelbeschränkung

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Die Selbstständigkeit der beiden Maßnahmen (s. Rn. 20) bringt es mit sich, dass die Anordnung der Unterbringung grundsätzlich selbstständig anfechtbar ist, und zwar auch dann, wenn sich der Angeklagte nicht gegen die gleichzeitig verhängte Jugendstrafe, sondern lediglich etwa gegen die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenheut wendet, sofern sich nicht aus besonderen Gründen Trennbarkeitshindernisse ergeben. (BGH NStZ 2016, 105). Ist ein Jugendlicher zu Jugendstrafe verurteilt worden, steht § 5 Abs. 3 der Beschränkung eines Rechtsmittels allein auf die Nichtanordnung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus entgegen. Ist nämlich über die Frage der Unterbringung zu entscheiden, kann eine Verurteilung zu Jugendstrafe nicht vorweg selbstständig in Rechtskraft erwachsen, weil dem Tatrichter sonst die ihm gemäß § 5 Abs. 3 obliegenden Beurteilung und Entscheidung unmöglich gemacht würde (BayObLG JZ 1989, 652 = MDR 1989, 933 = JR 1990, 209). Eine Beschränkung der Revision auf die Nichtanordnung der Unterbringung ist danach – anders als im allgemeinen Strafrecht (vgl. BGH NJW 1963, 1414; BGHSt 5, 312; RGSt 71, 265, 266; BGHSt 15, 279; MDR 1977, 459, 460 [Holtz], jeweils m.w.N.) – unzulässig. Umgekehrt wird deshalb das Urteil auch dann aufzuheben sein, wenn nur der Angeklagte Revision eingelegt, das (rechtsfehlerhafte) Absehen von der Unterbringung jedoch ausdrücklich von der Anfechtung ausgenommen hat, denn der Zusammenhang von Strafe und Maßregel in Abs. 3 schließt es aus, dass die Nichtanordnung der Maßregel vorab in Rechtskraft erwächst (BGH StV 1998, 342, 343 = NStZ-RR 1998, 188 ff., 189 f.; abweichend wohl BGH NStZ-RR 2019, 32).

Jugendgerichtsgesetz

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