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1. Urteilstenor und Urteilsgründe

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Der Urteilstenor enthält, auch wenn nur Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel ausgesprochen werden, nur die angeordnete Maßnahme, nicht auch das „Absehen“ von den übrigen Maßnahmen des § 5. § 260 Abs. 4 S. 4 StPO ist nicht anwendbar. Dagegen müssen die Urteilsgründe (§ 54) Ausführungen darüber enthalten, weshalb die Maßnahmen, auf die erkannt wurde, ergriffen worden sind und weshalb keine andere Rechtsfolge gem. § 5 ausgesprochen wurde, denn die Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 5 Abs. 1 und 2 ist (revisions-)rechtlicher Überprüfung insoweit zugänglich, als der Tatrichter die maßgeblichen gesetzlichen Kriterien bei seiner Abwägung erkennen lassen und entsprechend dem gesetzlichen Zweck der Maßnahme(n) bewerten muss. Werden nur Erziehungsmaßregeln angeordnet, so muss das Urteil erkennen lassen, ob eine rechtlich fehlerfreie Abwägung stattgefunden hat und die Gründe dafür benennen, weshalb keine Ahndung nach § 5 Abs. 2 erfolgt ist (§ 54). Da zumindest Zuchtmittel und Erziehungsmaßregeln nicht grundsätzlich im Verhältnis der schwereren zur minderschweren Maßnahme stehen (s. Rn. 17), kann der Angeklagte durch die Anordnung von Erziehungsmaßregeln anstatt von Zuchtmitteln beschwert sein. Die Ausführungen müssen daher erkennen lassen, ob der Tatrichter bei der Ausübung seines Ermessens die dafür maßgeblichen rechtlichen Kriterien beachtet hat. Werden Zuchtmittel oder Jugendstrafe angeordnet, so muss sich aus dem Urteil ergeben, dass Erziehungsmaßregeln nicht ausgereicht haben (§ 5 Abs. 2). Zu den Urteilsgründen bei der Verhängung von Zuchtmitteln bzw. Jugendstrafe s. Erl. zu § 13 und zu § 17; ferner zu den Urteilsgründen allgemein Erl. zu § 54.

Jugendgerichtsgesetz

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