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2. Revisionsrechtliche Prüfung

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Die Abweichung von der regelmäßigen Reihenfolge der Vollstreckung ist grundsätzlich gesonderter revisionsrechtlicher Prüfung zugänglich (BGH StV 1991, 65; a.A. noch OLG Hamm NStZ 1985, S. 447 [Böhm]). Eine Rechtsmittelbeschränkung auf die Nichtanordnung der Unterbringung nach §§ 63 oder 64 StGB ist unwirksam. Ist nämlich über die Frage der Unterbringung zu entscheiden, so kann eine Verurteilung zu Jungendstrafe nicht vorweg selbstständig in Rechtskraft erwachsen, weil dem Tatrichter sonst die ihm gemäß § 5 Abs. 3 obliegende Beurteilung und Entscheidung unmöglich gemacht würde (BayObLG JZ 1989, 652; s. § 5 Rn. 19; in diesem Sinne auch BGH Beschl. v. 18.1.1993 – 5 StR 682/92 = BGHR JGG § 5 Abs. 2 Absehen 1). Zum Verhältnis der Strafzumessungserwägungen zu den für die Unterbringung beachtlichen Gesichtspunkten s. § 5 Rn. 19.

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