Читать книгу Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer - Страница 122
2. Höhe der Verurteilung
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Die Verurteilung, die nach der Fassung des Gesetzes auch eine erstmalige sein kann (s. Rn. 25), muss auf Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren lauten. Dieses für Jugendstrafrecht hohe Maß wurde aus Gründen der Verhältnismäßigkeit für erforderlich (s. Rn. 28) aber auch für ausreichend gehalten. Bei einer höheren oder gar der absoluten Grenze der Jugendstrafe wäre zu befürchten gewesen, dass die Fälle mit schwerwiegender Schädigung oder Gefährdung des Opfers in nicht ausreichendem Maß erfasst werden könnten (amtl. Begr. BR-Drucks. 551/07, S. 12).
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Bei den sieben Jahren kann es sich auch um eine Einheitsjugendstrafe handeln. Dies ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut „wegen oder auch wegen“ eines der genannten Verbrechen. Von ausschlaggebender Bedeutung war für den Gesetzgeber dabei, dass sich im Falle verschiedener gleichzeitig abgeurteilter Straftaten anders als bei einer Gesamtstrafe nicht zuverlässig bestimmen lässt, welche Strafe für die hinsichtlich der Sicherungsverwahrung maßgebliche Anlasstat konkret verwirkt gewesen wäre, wenngleich in diesen Fällen die Anlasstat angesichts ihrer hier vorausgesetzten Art und Qualität in der Regel auch von wesentlicher Bedeutung für die Bildung einer Einheitsjugendstrafe sein dürfte. Zudem kann selbst unter Berücksichtigung des Erfordernisses erzieherischer Erwägungen bei der Strafzumessung (§ 5 Rn. 8 ff.; § 9 Rn. 3 ff.) jedenfalls bei einer Jugendstrafe von über fünf Jahren regelmäßig davon ausgegangen werden, dass dabei auch Schuldgesichtspunkte von wesentlicher Bedeutung für die Festsetzung der Strafe waren (amtl. Begr. BR-Drucks. 551/07 S. 11). Hinzu kommt, dass das zusätzliche materielle Erfordernis der schweren Schädigung des Opfers (s. Rn. 29) es als unwahrscheinlich erscheinen lässt, dass eine derart qualifizierte Katalogtat nicht auch von ausschlaggebender Bedeutung für die Bemessung der Einheitsjugendstrafe ist (amtl. Begr. BT-Drucks. 17/9874, S. 22 f., 23).