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1. Anwendbarkeit

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Abs. 2–4 gelten für Jugendliche und für Heranwachsende, die nach Jugendstrafrecht verurteilt werden (§ 105). In diesen Fällen gelten sie auch in Verfahren vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§ 104 Abs. 1 Nr. 1, § 112). Sie ermöglichen in Fällen schwerster Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung sowie in Fällen von Raub- oder Erpressungstaten mit Todesfolge auch bei einer Verurteilung nach Jugendstrafrecht die Sicherungsverwahrung nach dem Jugendstrafvollzug oder nach einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nachträglich anzuordnen. Eine Übergangsregelung für die Fälle, in denen die Anlasstaten vor dem Inkrafttreten der jetzigen Vorschriften über die Sicherungsverwahrung am 1.6.2013 (BGBl. I 2012, S. 2425 ff.) begangen wurden („Altfälle“), enthält Art. 316f EGStGB (s. unten Rn. 49).

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Die Vorschrift erfasst grundsätzlich auch Ersttäter ohne einschlägige Vorverurteilung (s. amtl. Begr. BR-Drucks. 551/07, S. 10). Dies ergibt sich nach der Neuregelung (Rn. 26) insbesondere auch daraus, dass der Gesetzgeber in Abs. 2 Satz 2 von einer Gesamtwürdigung seiner „Tat“ oder seiner Taten spricht (vgl. auch amtl. Begr. zu dem insoweit wortgleichen § 66a Abs. 3 Satz 2 StGB, BT-Drucks. 17/3403, S. 30). Der eindeutige Gesetzeswortlaut und der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers verbieten damit Auslegungsversuche dahin, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen insbesondere mit Blick auf die Prognosesicherheit eine Vorverurteilung erfolgt sein muss. Eine solche Auslegung wäre im Hinblick auf den Beginn der Strafmündigkeit (14 Jahre) auch sachlich abwegig.

Jugendgerichtsgesetz

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