Читать книгу Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer - Страница 112
1. Sachliche Zuständigkeit
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Zuständig für die Vollstreckung der Maßregeln der Besserung und Sicherung, insbesondere für die Entscheidungen über Beginn, Fortdauer und Aussetzung, ist der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter, §§ 82 Abs. 1, 84 JGG; §§ 462a, 463 Abs. 1 StPO (BGHSt 26, 163; 27, 190; OLG Koblenz GA 1975, 285; OLG Karlsruhe JR 1980, 468). Dies gilt auch dann, wenn der Verurteilte zur Tatzeit Heranwachsender war, aber Jugendstrafrecht zur Anwendung gekommen ist. Dass der Verurteilte zwischenzeitlich erwachsen geworden ist, ist unerheblich (OLG Karlsruhe JR 1980, 468 m.w.N.; OLG Düsseldorf OLGSt Nr. 1 zu § 82). Ist gegen einen Heranwachsenden nur eine Maßregel nach § 7 Abs. 1 angeordnet und enthält das Urteil keine ausdrücklichen Erörterungen zu § 105, so ist die Strafvollstreckungskammer für die Vollstreckung zuständig, denn § 105 erfordert ausdrückliche Feststellungen, wenn auf einen Heranwachsenden Jugendstrafrecht angewendet werden soll (OLG Düsseldorf OLGSt Nr. 1 zu § 82 JGG).