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3. Vorbeugende Betreuung und nachträgliche Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel (Satz 5)

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Der Verweis in Satz 5 stellt klar, dass die genannten Vorschriften des StGB neben der Sonderregelung in den Sätzen 1–3 anwendbar sind (amtl. Begr. BT-Drucks. 17/9874, S. 24). Entsprechend § 66c Abs. 2 StGB ist dem Verurteilten bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Betreuung anzubieten. Ob und wie dies geschehen ist, ist während des Vollzugs der Strafe fortlaufend innerhalb bestimmter Fristen gerichtlich von Amts wegen zu überprüfen (§ 119a StVollzG). Ein Verstoß kann dazu führen, dass die Sicherungsverwahrung wegen Unverhältnismäßigkeit nach § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen ist (vgl. KG NStZ 2014, 273). Entsprechend § 67a Abs. 2 StGB kann das Gericht schließlich den Verurteilten, gegen den die Sicherungsverwahrung vorbehalten ist, in den Vollzug einer anderen Maßregel, nämlich der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt einweisen, wenn dies zur Durchführung einer Heilbehandlung oder Entziehungskur angezeigt ist und die Resozialisierung dadurch besser gefördert werden kann.

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