Читать книгу Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer - Страница 150
2. Normzweck
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§ 8 lässt grundsätzlich eine Verbindung von Maßnahmen zu. Der Grund hierfür liegt darin, dass der Richter durch sinnvolle Verbindung verschiedener Maßnahmen die erzieherisch höchstmögliche Wirkung anstreben soll. Er kann auf diese Weise sühnende und erzieherische Maßnahmen miteinander verbinden und dadurch allen im Jugendstrafrecht zu verfolgenden Zielen Genüge tun (BGHSt 18, 208). Die Verbindung richtet sich ausschließlich nach erzieherischen Gesichtspunkten. Kommen mehrere (erzieherische und/oder ahndende) Maßnahmen in Betracht, so enthält § 8 die Befugnis, diese unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach erzieherischen Gesichtspunkten zu optimieren.