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3. Verbindungsverbote

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Da jedoch die Koppelung bestimmter Maßnahmen sinnwidrig oder aus Erziehungsgründen unzweckmäßig ist, hat das Gesetz in § 8 zwingende Ausnahmen angeordnet (BGHSt 18, 209). Das Verbindungsverbot gilt indessen nur für die gleichzeitige Anordnung von Maßnahmen in einem Verfahren. Ist in verschiedenen Verfahren auf die einzelnen Rechtsfolgen erkannt, können sie nebeneinander bestehen bleiben, wenn dies aus erzieherischen Gesichtspunkten gerechtfertigt ist (§ 31 Abs. 3, § 66 Abs. 1 S. 2). Die Verbindungsverbote, insbesondere § 8 Abs. 1 S. 2 gelten nur für die Kombination jugendrichterlicher Anordnungen. Besteht zur Zeit der Entscheidung für den Jugendlichen bereits eine nicht jugendrichterlich angeordnete Maßnahme der Hilfe zur Erziehung im Rahmen der öffentlichen Jugendhilfe nach dem SGB VIII, so schließt dies die Anordnung von Jugendarrest nicht aus, da Maßnahmen und Entscheidungen des Jugendamtes den Jugendrichter in der Anwendung des Strafgesetzes nicht binden können. Eine derart tiefgreifende Veränderung der Rechtslage war auch mit dem KJHG, das sich hinsichtlich der Veränderungen des JGG auf notwendige Anpassungen auf Grund der Neuordnung des Systems der Hilfe zur Erziehung beschränkt hat, nicht bezweckt; eine Neuordnung des Verhältnisses zwischen den Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe und den Anordnungen des Jugendrichters, verbunden mit einer Neudefinition der Rolle der Jugendgerichtshilfe wurde wegen seiner weitreichenden Bedeutung für die Struktur des JGG ausdrücklich einem späteren Gesetzgebungsverfahren vorbehalten (BT-Drucks. 11/5948, S. 212). Auch familienrichterlich angeordnete Maßnahmen binden den Jugendrichter nicht im Sinne von § 8. Die Rechtsfolgen des § 5 bleiben neben familienrichterlich getroffenen Anordnungen uneingeschränkt anwendbar. § 8 darf nicht dadurch umgangen werden, dass der Jugendrichter Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln dem Familienrichter überlässt. Unberührt vom Verbindungsverbot des § 8 bleibt schließlich die Verhängung von Ungehorsamsarrest wegen Nichtbefolgung von Weisungen nach § 11 Abs. 3, weil dieser seiner Natur nach keine Ahndung darstellt, sondern als reine Beugemaßnahme anderen Regeln folgt (dazu eingehend § 11 Rn. 11 ff.).

Jugendgerichtsgesetz

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