Читать книгу Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer - Страница 149

1. Anwendungsbereich

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Die Vorschrift gilt für Jugendliche und Heranwachsende, auch vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§ 105 Abs. 1, § 104 Abs. 1 Nr. 1, § 112), ebenso für rechtswidrige Taten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der früheren DDR begangen worden sind (Kap. III C Abschnitt III Nr. 3 f § 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag). Zu dem in Abs. 1 und 2 verwendeten Begriff „Zuchtmittel“ vgl. § 13 Rn. 1.

Jugendgerichtsgesetz

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