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In den Fällen, in denen die Anlasstaten vor Inkrafttreten des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung (s. Rn. 24) am 1.7.2013 begangen wurden, darf Sicherungsverwahrung nach dem JGG nur nach Maßgabe des § 316f Abs. 2 und 3 EGStGB angeordnet oder vorbehalten werden oder fortdauern. Zentrale Voraussetzungen sind danach, neben den sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen des bis zum 31.5.2013 geltenden § 7 Abs. 2 (s. dazu Rn. 24–28, 29–50 der Vorauflage), wobei auch bei dieser Prüfung schon die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 4.5.2011 – 2 BvR 2365/09 u.a. (BGBl. I, S. 1003) im Sinne einer strikten Verhältnismäßigkeit zu beachten sind (s. dazu auch Rn. 56), das Vorliegen einer psychischen Störung i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG und kumulativ einer hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- und Sexualstraftaten infolge dieser Störung (BGHSt 58, 292 ff. = StV 2013, 767 m. Anm. Brettel). Dies entspricht der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 4.5.2011 (BGBl. I, S. 1003), wobei § 316f Abs. 2 S. 2 EGStGB insoweit darüber hinausgeht, als er eine Kausalität zwischen der psychischen Störung und der genannten hochgradigen Gefahr verlangt (BGHSt 58, 292 ff., Rn. 23); Zur Rechtsprechung zu §§ 316e und 316f EGStGB für Sicherungsvewahrung nach allgemeinem Strafrecht s. etwa BGH NStZ 2014, 209; 2014, 263.

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