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2. Voraussetzungen

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Vorausgesetzt ist auch hier die Verurteilung wegen einer Anlasstat (Rn. 29). Hinzu kommt jedoch, dass die Unterbringung im gegenständlichen Urteil wegen mehrerer solcher Taten angeordnet worden ist (Nr. 1, 1. Alt.) oder dass der Betroffene in dem in Nr. 1 2. Alt bezeichneten Ausmaß vorbelastet ist. In diesen Fällen muss er schon einmal wegen einer oder mehrerer der vorbezeichneten Anlasstaten, die er vor der Unterbringung begangen hat, zu einer Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden sein.

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Zusätzlich muss die nach Nr. 2 vorgeschriebene Gesamtwürdigung die generell für die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung spezifische Gefährlichkeit des Verurteilten ergeben; insoweit wird auf die Rn. 34 f. verwiesen. Maßgebend ist die Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die nachträgliche Sicherungsverwahrung nach Abs. 4. In den Fällen der Nr. 1 2. Alt. werden dabei nach dem insoweit nicht eingrenzenden Gesetzeswortlaut auch die früheren Taten des Verurteilten einzubeziehen sein. Zur gleichfalls erforderlichen Ermessensausübung s. Rn. 36.

Jugendgerichtsgesetz

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