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1. Einspurigkeit des Freiheitsentzugs

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Neben der Jugendstrafe sind gem. Abs. 2 Satz 1 nur Weisungen, Auflagen und die Anordnung der Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung in Form der Erziehungsbeistandschaft (§ 12 Nr. 1; § 30 SGB VIII) statthaft. Die Verbindung einer vollstreckbaren Jugendstrafe mit Jugendarrest und der Anordnung der Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung (§ 12 Nr. 2) ist damit untersagt. Das Gesetz verwirklicht insoweit die sog. Einspurigkeit des Freiheitsentzuges (BGHSt 18, 207 ff., 209).

Jugendgerichtsgesetz

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